Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Urteilsverkündung

Im Strafverfahren wird im Gegensatz zum Zivilverfahren das Urteil sofort am Ende der Verhandlung gefällt und mündlich verkündet. Es dürfen dabei nur Beweise verwertet werden, die in der Hauptverhandlung aufgenommen wurden (Grundsatz der Unmittelbarkeit). Bei Schöffen- und Geschworenenverfahren oder wenn ein Rechtsmittel angemeldet wurde, muss das Urteil im Anschluss daran immer schriftlich ausgefertigt werden. 

Der Angeklagte darf nur dann schuldig gesprochen werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass er eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat. Die Tat muss zur Zeit der Begehung vom Gesetz unter Strafe gestellt gewesen sein. Bestehen Zweifel, so hat das Gericht den Angeklagten freizusprechen ("in dubio pro reo" – "Im Zweifel für den Angeklagten").

Im Fall eines Schuldspruchs enthält ein Urteil folgende Elemente:

  • die Straftat, welcher der Angeklagte für schuldig befunden wurde,
  • die Begründung, weshalb das Gericht aufgrund welcher Beweiswürdigung zum Schuldspruch gekommen ist,
  • die Tatumstände, die für den Strafsatz ausschlaggebend waren,
  • die strafbare Handlung, die dadurch begangen wurde (z.B. Einbruchsdiebstahl),
  • die Strafe, zu welcher der Angeklagte verurteilt wurde,
  • die einschlägigen strafgesetzlichen Bestimmungen und
  • die Entscheidung über eventuell geltend gemachte privatrechtliche  Entschädigungsansprüche und über die Prozesskosten.  

Nach Verkündung des Urteils hat der Angeklagte drei Möglichkeiten:

  • Er kann sofort erklären, das Urteil anzunehmen und auf ein Rechtsmittel zu verzichten. Ein Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen werden.
  • Er kann sofort erklären, dass er ein Rechtsmittel anmeldet
  • Er kann keine Erklärung abgeben, wodurch der drei Tage Bedenkzeit hat. Wenn er spätestens am dritten Tag ein Rechtsmittel anmeldet, dann ist das rechtzeitig, tut er das nicht, wird das Urteil rechtskräftig

Der Staatsanwalt und der Privatbeteiligte haben dieselben drei Möglichkeiten.

Hinweis

Da diese Situation für den Angeklagten schwierig und mit weitreichenden Konsequenzen verbunden ist, fordert ihn das Gericht immer auf, sich vor Abgabe einer Erklärung mit seinem Verteidiger zu beraten.

In jenen Verfahren, in denen der Angeklagte nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, ist die Abgabe eines sofortigen Rechtsmittelverzichtes noch nicht endgültig. Binnen drei Tagen kann sich der Angeklagte mit einem Verteidiger beraten und der Verteidiger kann ein Rechtsmittel anmelden. Verstreicht diese Frist, wird ein Rechtsmittelverzicht gültig. 

Bei angeklagten Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren ist der gesetzliche Vertreter berechtigt, für den Jugendlichen, auch gegen dessen Willen alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung des Jugendlichen jemand anderem als dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

Weiterführende Links

Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 24. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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