Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Kriterien für die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels

Hinsichtlich der Beurteilung der Unzumutbarkeit gelten folgende Bestimmungen:

  • Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist dann nicht zumutbar, wenn
    • zumindest auf dem halben Arbeitsweg kein öffentliches Verkehrsmittel oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehrt (z.B. Nachtarbeit),
    • eine dauernde starke Gehbehinderung vorliegt und die Behinderte/der Behinderte einen Ausweis gemäß § 29b StVO (Straßenverkehrsordnung) besitzt (bzw. eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer wegen Behinderung vorliegt).
  • Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist ebenfalls nicht zumutbar, wenn die Wegzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 120 Minuten Zeitdauer für die einfache Wegstrecke beträgt.
  • Beträgt die Zeitdauer für die einfache Wegstrecke zwischen 60 und 120 Minuten (Anmerkung: bis 60 Minuten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf jeden Fall zumutbar), ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, maximal jedoch 120 Minuten. Wird diese entfernungsabhängige Höchstdauer überschritten, ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar.

Der Pendlerrechner berücksichtigt bei der Ermittlung der möglichen Verkehrsmittel nur jene Varianten, in welchen der Arbeitsplatz 60 Minuten vor Arbeitsbeginn erreicht wird bzw. 60 Minuten nach Arbeitsende auch wieder verlassen werden kann. Die allfällige Wartezeit vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsende wird zur Gesamtwegzeit hinzugerechnet. Verkehrt in diesem Intervall kein öffentliches Verkehrsmittel, ist die Benützung unzumutbar.

Die Zeitdauer umfasst die gesamte Zeit, die vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Arbeitsende bis zum Eintreffen bei der Wohnung verstreicht. Zur maßgeblichen Zeitdauer gehören sowohl Fahr- als auch Geh- und Wartezeiten. Bei unterschiedlich langen Wegzeiten für die Hin- oder Rückfahrt gilt die längere Wegzeit. Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist immer von der Benützung des schnellsten Verkehrsmittels auszugehen (z.B. Eilzug statt Autobus).

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 13. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

Es wurden keine Dokumente gefunden.