Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Bürgschaft

Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich die Bürgin/der Bürge, die fremde Schuld zu übernehmen, falls die Hauptschuldnerin/der Hauptschuldner die vereinbarte Leistung nicht erbringt. Bürgschaften werden meist dann als Kreditsicherheiten verwendet, wenn die Hauptschuldnerin/der Hauptschuldner nicht genügend eigene Sicherheiten vorweisen kann. Sollte die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer zahlungsunfähig werden, kann die Kreditgeberin/der Kreditgeber die Schuld von der Bürgin/dem Bürgen einfordern.

Der Umfang der Bürgschaft kann von der Verpflichtung der Hauptschuldnerin/des Hauptschuldners abweichen. Die Bürgschaft kann auch nur für einen Teil der Schuld übernommen werden. Es ist außerdem möglich, sie mit einem Höchstbetrag zu begrenzen. Banken fordern meist die Übernahme einer Bürgschaft als "Bürge und Zahler" (Solidarbürgschaft). Hierbei kann die Kreditgeberin/der Kreditgeber im Falle eines Zahlungsverzugs entscheiden, wen sie/er belangt, die Kreditnehmerin/den Kreditnehmer, die Bürgin/den Bürgen oder beide.

Die Banken sind aufgrund ihrer besonderen Sorgfaltspflicht bei jugendlichen Kundinnen/Kunden gesetzlich verpflichtet, vor der Übernahme einer Bürgschaft die Einkommensverhältnisse der/des mündigen Minderjährigen, insbesondere im Hinblick darauf, ob durch dieses Bankgeschäft eine Gefährdung der Lebensbedürfnisse der/des Jugendlichen hervorgerufen wird, sorgfältig zu prüfen. Mündige Minderjährige, die regelmäßige Einkünfte aus eigenem Erwerb (z.B. Lohn oder Lehrlingsentgelt) beziehen, können ohne vorherige Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters eine Bürgschaft übernehmen, sofern durch die Kreditraten die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse nicht gefährdet ist.

Hätte ein Rechtsgeschäft der Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedurft und ist diese jedoch nicht erteilt worden, so ist das (inzwischen) volljährig gewordene Kind nur dann daraus wirksam verpflichtet, wenn es zur rechtswirksamen Anerkennung schriftlich aufgefordert wurde und sodann aufgrund dieser Aufforderung freiwillig schriftlich erklärt, diese Verpflichtungen als rechtswirksam anzuerkennen. Wenn die Bank die volljährig Gewordene/den volljährig Gewordenen auffordert, das Rechtsgeschäft als rechtswirksam anzuerkennen, muss sie ihr/ihm dafür eine angemessene Frist setzen.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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