Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Aufschub

Bei Haftunfähigkeit (Vollzugsuntauglichkeit) aufgrund von Krankheit, Verletzung oder Invalidität wird der Vollzug der Strafe, solange die Krankheit etc. andauert, aufgeschoben.

Während einer Schwangerschaft oder im Fall, dass die Verurteilte innerhalb des letzten Jahres entbunden hat, kann der Vollzug der Haftstrafe bis zum Ablauf der sechsten Woche nach der Entbindung verschoben werden. Befindet sich das Kind in der Pflege der Verurteilten, kann der Vollzug der Haftstrafe bis höchstens ein Jahr nach der Entbindung aufgeschoben werden.

Wenn das Strafausmaß ein Jahr nicht übersteigt, kann dem Verurteilten ein Aufschub von bis zu einem Jahr gewährt werden, sofern das für den Unterhalt von Angehörigen oder den Betrieb, in dem er arbeitet, notwendig ist. Auch wenn die Gutmachung eines Schadens dadurch ermöglicht wird, ist ein solcher Aufschub zu gewähren.

Den Aufschub kann der Verurteilte oder auch seine Angehörigen beantragen.

Angehörige in diesem Zusammenhang sind

  • die Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie,
  • der Ehegatte oder eingetragener Partner,
  • die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Partners,
  • die Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Partner,
  • Kinder und Enkel,
  • die Geschwister der Eltern und Großeltern,
  • die Cousins und Cousinen,
  • wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, der Vater oder die Mutter ihres Kindes,
  • die Wahl- und Pflegeeltern,
  • die Wahl- und Pflegekinder, sowie Personen, über die der Verurteilte die Obsorge hat oder unter deren Obsorge der Verurteilte steht.
  • Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, werden wie
    Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie Angehörige auch der anderen behandelt.

Zudem kann der Dienstgeber einen solchen Antrag stellen, in diesem Fall muss der Betroffene allerdings zustimmen.

Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren oder einem Erwachsenen unter 21 Jahren kann ein Aufschub auch für die Dauer von mehr als einem Jahr gewährt werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verurteilten den Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen. Für die Dauer des Aufschubs kann Bewährungshilfe angeordnet werden.

Die Entscheidung über Strafantritt und/oder Aufschub trifft das Gericht, das das Urteil gesprochen hat.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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