Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Rasenmähzeiten in Niederösterreich

Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

Hinweis

Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

 

Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

Gemeinde

Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

Art der Tätigkeit

Zeiten

 

 

 

 

Ternitz

Verordnung

Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag) 
    • 20 bis 7 Uhr
  • zusätzlich Samstags
    • ab 13 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Teesdorf 

Verordnung 

Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

verboten:

  • Samstag
    • ab 15 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Texingtal

keine Vorgaben

 

 

Thaya

Verordnung

Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • 22 bis 6 Uhr
  • Samstag
    • ab 12 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig
Theresienfeld Verordnung

Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 20 bis 6 Uhr
  • zusätzlich Samstags
    • ab 18 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Traisen

Empfehlung

Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

zu unterlassen:

  • Samstag
    • ab 14 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Traiskirchen

Verordnung

Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

erlaubt:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 6 bis 22 Uhr

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Trattenbach

keine Vorgaben

 

 

Trautmannsdorf an der Leitha

Empfehlung

Rasenmähen

zu unterlassen:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Tulbing

Verordnung

Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 22 bis 6 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Tulln an der Donau

Verordnung

Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

erlaubt:

  • Montag bis Freitag
    • 7 bis 20 Uhr
  • Samstag
    • 7 bis 15 Uhr

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Tullnerbach

Verordnung

Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

verboten: 

  • Montag bis Freitag
    • 12 bis 13 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr
  • Samstag
    • ab 18 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Türnitz

Verordnung und Empfehlung

Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

verboten (Verordnung):

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

 zu unterlassen (Empfehlung):

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • Mittagszeit

 

Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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