Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Behindertenparkplatz

Allgemeine Informationen

Die Behörde hat für Lenkerinnen/Lenker von Kraftfahrzeugen, die aufgrund einer Behinderung dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, in unmittelbarer Nähe ihrer Wohn- oder Arbeitsstätte bzw. in der Nähe von häufig besuchten Gebäuden (z.B. Sozialministeriumservice und seine Landesstellen, Krankenhäuser usw.) Parkraum freizuhalten. Diese Parkplätze sind durch das Verkehrszeichen "Parken verboten" in Verbindung mit einer Zusatztafel mit dem Behindertensymbol und dem Wort "ausgenommen" erkennbar. Auf solchen Parkplätzen dürfen nur Fahrzeuge mit einem Parkausweis (Ausweis gemäß § 29b StVO) parken.

Auf Ansuchen kann die Behörde auch für ein bestimmtes Kraftfahrzeug einen so genannten Behindertenparkplatz an der Arbeitsstelle oder dem Wohnsitz der Person mit Behinderungen verordnen. Dieser Parkplatz wird durch Angabe des Kennzeichens auf einer Zusatztafel unterhalb des Halte- und Parkverbotsschildes zusätzlich zum Behindertensymbol kenntlich gemacht. Auf einem solchen Parkplatz darf ein anderes Fahrzeug weder halten noch parken.

Eine einzelne Person hat jedoch keinen Rechtsanspruch auf die Erlassung von solchen Halte- und Parkverboten.

Achtung

Bei Inanspruchnahme eines Behindertenparkplatzes ist es notwendig, beim Parken den Ausweis im Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen und beim Halten auf Verlangen vorzuzeigen.

Zuständige Stelle

Erforderliche Unterlagen

Im Ansuchen müssen Name und Kontaktmöglichkeit der Antragstellerin/des Antragstellers (z.B. Telefonnummer), Nummer des Behindertenausweises und Ort der beantragten Behindertenzone angegeben sein. Nach einer Ortsverhandlung in Anwesenheit der ansuchenden Person wird über die Errichtung der Behindertenzone entschieden.

Kosten

Abhängig vom Bundesland kann die Höhe der Gebühren variieren und es können zusätzliche Abgaben eingehoben werden.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 29b, 43 Abs 1 lit d, 45 AbsStraßenverkehrsordnung (StVO)

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 5. August 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

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