Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Kontaktrecht ("Besuchsrecht")

Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht, einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen.

Das Kind und die Eltern sollen die Kontakte einvernehmlich regeln. Wenn das nicht möglich ist,  muss das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils diese Kontakte festlegen. Die Besuche sollen möglichst sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag des Kindes umfassen. Das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes sowie die Intensität der bisherigen Beziehung müssen besonders berücksichtigt werden.

Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, Kontakt zum Elternteil gerichtlich durchzusetzen, falls der zum Kontakt berechtigte Elternteil diesen zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.

Hinweis

Für Anträge auf persönliche Kontakte fallen keine Gerichtsgebühren an.

Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.

Jeder Elternteil hat alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder dessen Aufgaben erschweren könnte. Dieses "Wohlverhaltensgebot" dient dem Kindeswohl und bedeutet, dass der andere Elternteil dem Kind gegenüber beispielsweise nicht schlecht gemacht werden soll.

Tipp

Ist die Durchsetzung der Kontakte problematisch, kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen eine Besuchsbegleitung anordnen. Auch können sich die Eltern aufgrund einer privaten Vereinbarung dazu entscheiden. Bei der Besuchsbegleitung werden die Eltern und das Kind durch eine fachlich geeignete, neutrale und objektive Person betreut. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz fördert Besuchsbegleitungen in Besuchscafes. Zudem kann die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" eingesetzt werden. Nähere Informationen zur Familiengerichtshilfe finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Kinder ab 14 Jahren dürfen nicht gegen ihren Willen zum Kontakt mit dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil gezwungen werden. Sie können ab diesem Zeitpunkt auch selbst Anträge, die ihre Pflege, Erziehung und das Besuchsrecht betreffen, stellen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlage

§§ 186 bis 188 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

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Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Bundesministerium für Justiz

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