Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Gesetzliche Gründe für eine Änderung des Familiennamens

Allgemeine Informationen

Um den Familiennamen ändern lassen zu können, muss einer der hier aufgezählten gesetzlichen Gründe vorliegen:

  • Der bisherige Familienname wirkt lächerlich oder anstößig
  • Der bisherige Familienname ist schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist ausländischer Herkunft und will einen Familiennamen, der ihr/ihm die Einordnung im Inland erleichtert
    • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Familiennamen, den sie/er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Familiennamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
  • Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Nachnamen oder nach bereits erfolgter Namensbestimmung bzw. Namensänderung einen Familiennamen nach §§ 93 bis 93 c des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) erhalten
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller will nach bereits erfolgter Namensbestimmung bzw. Namensänderung einen Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten 
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Familiennamen erhalten, der gleich lautet wie der ihrer eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners; damit kann auch der Antrag verbunden sein, als höchstpersönliches, nicht ableitbares Recht seinen bisherigen Familiennamen voran- oder nachzustellen
  • Die minderjährige Antragstellerin/der minderjährige Antragsteller soll den Familiennamen der Person erhalten, die die Obsorge hat (oder: der die Obsorge zukommt) oder in deren Pflege sie/er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller besitzt neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsbürgerschaft und möchte einen Familiennamen, den sie/er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt. (Ziel dieser Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen)
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
  •  Die Antragstellerin/der Antragsteller kann glaubhaft machen, Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit. a StPO zu sein und dass eine Änderung des Familiennamens Straftaten im Sinne dieser Bestimmung vorbeugen kann. Darunter fallen vorsätzlich begangene Straftraten, durch die die Person Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt, in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte.
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller wünscht aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen ("Wunschname")

Zuständige Stelle

Für individuelle Anfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Ausführliche Informationen zum Thema "Vor- und Familienname des Kindes" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

Namensänderungsgesetz (NÄG)

Letzte Aktualisierung: 21. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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