Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Grundsatz: "Beraten statt strafen"

Seit 1. Jänner 2019 soll die Verwaltungsstrafbehörde bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen – unter bestimmten Voraussetzungen – zunächst keine Verwaltungsstrafe verhängen, sondern beraten. Diese Möglichkeit besteht vor allem nicht bei Vorsatz, wiederholten Verwaltungsübertretungen oder Entziehung von Berechtigungen.

Stellt die Behörde eine geringfügige Verwaltungsübertretung fest, muss sie die Beschuldigte/den Beschuldigten zunächst beraten und sie/ihn schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist den gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Im Zuge der Aufforderung muss sie auch den festgestellten Sachverhalt angeben. Mit der Beratung verfolgt sie das Ziel, das strafbare Verhalten oder die strafbare Tätigkeit möglichst wirksam zu beenden. Eine Beratung ist daher nur möglich, wenn die Verwaltungsübertretung noch nicht abgeschlossen ist, sondern noch andauert (Dauerdelikt).

Geringfügig ist eine Verwaltungsübertretung, wenn

  • die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und
  • die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und
  • das Verschulden der Beschuldigten/des Beschuldigten gering sind und
  • die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen.

Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist jedenfalls nicht gering, wenn durch die Übertretung

  • nachteilige Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt wurden oder
  • diese zu erwarten sind (selbst wenn das strafbare Verhalten oder die strafbare Tätigkeit nur kurz angedauert haben).

Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist gering, wenn geringfügige Abweichungen von technischen Maßen festgestellt wurden und keine nachteiligen Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt wurden oder zu erwarten sind.

Keine weitere Strafverfolgung bei Entsprechung

Wenn die Beschuldigte/der Beschuldigte der schriftlichen Aufforderung fristgerecht (innerhalb der festgelegten oder erstreckten Frist) entspricht, dann darf sie/er wegen dieser Verwaltungsübertretung nicht weiterverfolgt werden. Wird der schriftlichen Aufforderung nicht entsprochen, hat die Behörde das Strafverfahren einzuleiten oder fortzuführen.

 "Beraten statt strafen" ist nicht möglich bei

  • Vorsatzdelikten
  • Wiederholung: wenn die Behörde innerhalb der letzten drei Jahre bereits einmal anlässlich derselben Verwaltungsübertretung beraten hat oder einschlägige, noch nicht getilgte Verwaltungsstrafen bei der Behörde aufscheinen
  • Übertretungen, die einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen zur Folge haben (z.B. vorläufige Sicherstellung, Wegweisung, Festnahme)
  • Übertretungen, die die Entziehung von Berechtigungen (z.B. Lenkerberechtigung) zur Folge haben.

Hinweis

Wien hat die Anwendung für verschiedene Verwaltungsübertretungen nach Wiener Landesgesetzen ausgeschlossen ( z.B. für sämtliche abgabenrechtliche Verwaltungsübertretungen, Übertretungen nach dem Parkometergesetz, Naturschutzgesetz oder Tierhaltegesetz). Verwaltungsübertretungen nach den Wiener Landesgesetzen werden daher weiterhin ohne Beratung geahndet.

Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

Es wurden keine Dokumente gefunden.