Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Frei finanzierte Eigentumswohnungen

Ohne Förderungsmittel erbaute Eigentumswohnungen können zum freien Marktpreis verkauft werden, d.h. zu jenem Preis, den die Verkäuferin/der Verkäufer am freien Markt erzielen kann.

Soll die Wohnung erst errichtet werden, dann sehen die Verträge die genaue Preisbestimmung meist erst im Nachhinein vor. Wichtig ist, dass Zeitpunkt und Höhe der Zahlungen in einem vernünftigen Verhältnis zum Baufortschritt und zur Bauausführung stehen und die stufenweise Zahlung des Kaufpreises je nach Baufortschritt erfolgt.

Grundbücherliche Anmerkung der Einräumung des Wohnungseigentums

Noch bevor Zahlungen geleistet werden, sollte eine grundbücherliche Anmerkung der Einräumung des Wohnungseigentums ("grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers") erfolgen. 

Der Wohnungseigentumsbewerber oder der Wohnungseigentumsorganisator muss einen Antrag darauf stellen, dass die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt wird. Ist der Wohnungseigentumsorganisator nicht alleiniger Liegenschaftseigentümer, so ist dazu die Zustimmung des alleinigen Eigentümers beziehungsweise aller (anderen) Miteigentümer der Liegenschaft erforderlich. Eine öffentliche Beglaubigung dieser Zustimmungserklärungen ist nicht notwendig. In der Anmerkung müssen der Wohnungseigentumsbewerber und die Bezeichnung des Objekts genannt werden. 

Seit 2012 gibt es für künftige Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer eine Erleichterung: Wenn bereits vor der Begründung des Wohnungseigentums das Miteigentum an einem Anteil der Liegenschaft in das Grundbuch einverleibt oder die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum an einem Anteil im Grundbuch eingetragen wurde, kann die notwendige Veränderung der bestehenden Miteigentumsanteile durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung aller Miteigentümerinnen/Miteigentümer, Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber und bestimmter Buchberechtigter. 

Kostenorientierter Preis

Zu Vertragsabschluss wird nur ein vorläufiger Kaufpreis genannt. Die Verkäuferin/der Verkäufer ist aber berechtigt, die zwischen Vertragserrichtung und Fertigstellung auftretenden Kostensteigerungen auf die Käuferin/den Käufer überzuwälzen. Hier müssen die Kalkulationsgrundlagen und der Kalkulationsstichtag für den vorläufigen Preis und die Preissteigerung genau festgelegt werden. Die Geltendmachung der Preissteigerung erfolgt mit der Endabrechnung.

Höchstpreis

Dies ist eine Variante der oben dargestellten Preisbildung. Die Verkäuferin/der Verkäufer ist in diesem Fall nur berechtigt, eine Preissteigerung bis zu einer vorher vereinbarten Höhe nachträglich einzufordern (z.B. bis zu einer Höhe von vier Prozent des ursprünglichen Kaufpreises).

Fixpreis

Dabei wird ein bestimmter Betrag als Kaufpreis festgesetzt. Es besteht keine Möglichkeit der Überwälzung von Preissteigerungen. Hier wird auch keine Endabrechnung gelegt.

Weiterführende Links

Wohnrecht für Wohnungseigentümer-Broschüre (→ AK)

Rechtsgrundlagen

§ 40 AbsWohnungseigentumsgesetz  (WEG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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