Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Vorbeugende Maßnahmen

Vorbeugende Maßnahmen dienen dazu, neben und über die verhängte Strafe hinaus eine sonst wahrscheinliche Begehung weiterer strafbarer Handlungen durch den Verurteilten zu verhindern.

Vorbeugende Maßnahmen sind:

  • Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
    Wenn jemand eine Tat begeht, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, und dafür nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er unzurechnungsfähig war, kann er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen werden. Gleiches gilt auch für Täter, die zwar nicht unzurechnungsfähig sind, aber eine mit mehr als einjähriger Strafe bedrohte Tat unter dem Einfluss geistiger und seelischer Abartigkeit begangen haben.
    • Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher erfolgt dann vor Vollzug der daneben verhängten Freiheitsstrafe, wenn wegen Zurechnungsfähigkeit auch eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist. Die Zeit der Unterbringung wird auf die Strafe angerechnet.
  • Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
    Süchtige
    , die wegen Begehung einer Straftat im Zustand voller Berauschung oder wegen Begehung einer sonstigen Straftat in Zusammenhang mit ihrer Sucht verurteilt werden, können in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen werden.
    • Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher erfolgt vor Vollzug der stets daneben verhängten Freiheitsstrafe. Die Zeit der Unterbringung wird auf die Strafe angerechnet.
  • Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
    Wird jemand ab 24 Jahren zu einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so kann das Gericht die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter anordnen, wenn er bereits zwei Mal wegen einer Straftat gegen Leib und Leben verurteilt wurde, die jetzige Verurteilung sich wieder gegen Leib und Leben richtet und zu befürchten ist, dass er sonst weiterhin solche strafbaren Handlungen mit schweren Folgen begehen wird.
    • Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter erfolgt erst nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe. Dann hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist.
  • Einziehung
    Gegenstände, die der Täter für eine Straftat verwendet hat oder verwenden wollte, werden beschlagnahmt und eingezogen, wenn dies wegen der spezifischen Beschaffenheit der Gegenstände notwendig erscheint, um weitere Straftaten mit diesen Gegenständen zu verhindern.

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 24. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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