Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Allgemeines zu Laienrichtern

Bürger werden als Laienrichter zu Schöffen und zu Geschworenen berufen.

Grundsätzlich sind Richter Personen mit juristischer Ausbildung, die vom Bundespräsidenten ernannt werden. Der Bundespräsident hat dieses Recht allerdings für den Großteil der Richterstellen dem Bundesminister für Justiz übertragen. Laut österreichischer Verfassung hat aber auch "das Volk an der Rechtsprechung mitzuwirken". Der Einsatz von Laienrichtern soll sicherstellen, dass bei Straftaten, die mit hohen Strafen bedroht sind (z.B. Mord, politische Delikte) und daher in besonders einschneidender Weise in das Leben von Menschen eingegriffen wird, durch natürliches Rechtsempfinden dem Gerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung Rechnung getragen wird.

Laienrichter in der Rechtsprechung sollen das Verständnis der Bürger für die Justiz und ihr Vertrauen in staatliche Einrichtungen sicherstellen. Laienrichter zu sein, ist ein Ehrenamt und gehört zur allgemeinen Bürgerpflicht in Österreich. Es gibt aber Kostenersatz für Reise- und Aufenthaltskosten sowie für Verdienstentgänge, die durch die Ausübung dieses Amts entstehen.

Laienrichter werden nach dem Zufallsprinzip aus der Wählerevidenz ausgewählt und in die den Gerichten ( BMJ) zur Verfügung stehenden Listen eingetragen. Sie sind genauso wie Berufsrichter an das Gesetz gebunden und dürfen keine willkürlichen Entscheidungen treffen. So wie die Berufsrichter dürfen sie Fragen an den Angeklagten, an Zeugen sowie Sachverständige stellen.

Hinweis

Als Laienrichter stehen Ihnen vor Gericht stets Berufsrichter bei, die Sie unterstützen und Ihre Fragen beantworten. Sie brauchen sich also nicht zu sorgen, dass Sie für Ihre Aufgabe zu wenig Erfahrung auf dem Gebiet der Rechtsprechung mitbringen.

Objektivität und Unparteilichkeit müssen die obersten Ziele jedes Richters, daher auch der von Laienrichtern sein. Vorurteile, vorgefasste Meinungen, die Vertretung einer bestimmten politischen Meinung etc. dürfen ein Urteil nicht beeinflussen.

Wenn Laien als Richter ganz wissentlich gegen das Gesetz verstoßen, um einen anderen (auch die Republik Österreich) zu schädigen, machen sie sich selbst wegen Amtsmissbrauchs strafbar.

Schöffen bzw. Geschworene wirken nur an der Hauptverhandlung, nicht am Ermittlungsverfahren mit und müssen vor Gericht einen Eid schwören. Sie dürfen keine Informationen über den Inhalt oder Verlauf von Beratung und Abstimmung an Außenstehende oder Medien weitergeben.

Ein Laienrichter, der sich nicht an diese Verschwiegenheitspflicht hält, kann strafrechtlich verfolgt werden.

Sonderregelungen für bestimmte Strafverfahren

  • Jugendstrafverfahren
    Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von einem Jugendlichen oder einem jungen Erwachsenen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworenen eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrer, Erzieher oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben). In jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen im Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe dem Geschlecht des Angeklagten angehören.
    Hinweis: Diese Verfahrensbestimmungen für Jugendliche und junge Erwachsene gelten für Strafverfahren wegen einer vor dem 21. Geburtstag begangenen Tat.
  • Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität oder Selbstbestimmung (§ 201-207 StGB)
    Bei Strafverfahren wegen Delikten gegen die sexuelle Integrität (z.B. Vergewaltigung) muss sowohl das Geschlecht des Angeklagten als auch das Geschlecht des Opfers auf der Richterbank vertreten sein. Urteilt in solchen Fällen ein Schöffengericht, muss mindestens je ein Richter oder ein Schöffe des Geschlechts des Angeklagten bzw. des Opfers sein. Wird die Sache von einem Geschworenengericht entschieden, müssen mindestens zwei Geschworene des Geschlechts des Angeklagten und mindestens zwei des Geschlechts des Opfers sein.

Weiterführende Links

Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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