Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Absetz- und Freibeträge für Familien

Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

  • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
  • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
  • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
bis 2022 6.000 Euro
2023 6.312 Euro
2024 6.937 Euro
2025 7.284 Euro

Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

Tipp

Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

  • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
  • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
Kalenderjahr bei einem Kind bei zwei Kindern bei drei Kindern für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
bis 2022 494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
2023 520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
2024 572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
2025 601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

Kinderabsetzbetrag

Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
bis 2022 58,40 Euro
2023 61,80 Euro
2024 67,80 Euro
2025 70,90 Euro

Unterhaltsabsetzbetrag

Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
Kalenderjahr für ein Kind für zwei Kinder für jedes weitere Kind
bis 2022 29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
2023 31 Euro 47 Euro 62 Euro
2024 35 Euro 52 Euro 69 Euro
2025 37 Euro 55 Euro 73 Euro

Achtung

Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

Hinweis

Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

Weiterführende Links

Formulare

Letzte Aktualisierung: 24. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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