Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Legalisation

Eine Beglaubigung im internationalen Rechtsverkehr wird Legalisation (diplomatische Beglaubigung) genannt. Die Legalisation ist nur zwischen Staaten erforderlich, die kein Staatsabkommen (bilaterales/multilaterales Abkommen) über den untereinander stattfindenden Rechtsverkehr mit Urkunden getroffen haben. Durch die Legalisation wird, wie bei der Beglaubigung auch, die Echtheit einer Urkunde (Echtheit der Unterschrift auf dem Dokument und des beigefügten Siegels) bestätigt. Allerdings handelt es sich im Fall der Legalisation um ausländische Urkunden, die durch die zur Beglaubigung befugte Konsularbeamtin/den zur Beglaubigung befugten Konsularbeamten (zuständige Botschaftsbeamtinnen/Botschaftsbeamte) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, beglaubigt werden.

Bei ausländischen Urkunden ist allerdings, bevor die Legalisation durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland durchgeführt werden kann, als erster Schritt die Zwischenbeglaubigung durch das jeweilige Außenministerium im Heimatland erforderlich.

Bei einer Zwischenbeglaubigung handelt es sich um die Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die jeweilige Oberbehörde der ausstellenden Behörde oder – bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden – den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts.

Für die Vorlage einer österreichischen Urkunde im Ausland wird nach der Zwischenbeglaubigung eine Überbeglaubigung benötigt. Eine Überbeglaubigung ist die Echtheitsbestätigung einer bereits zwischenbeglaubigten Urkunde durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (→ BMEIA). Erst danach kann die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.

Hinweis

Ein innerstaatlicher gesetzlicher Beglaubigungsweg kann keinem Staat vorgeschrieben bzw. aufgezwungen werden, notwendig ist jedoch immer die Letztbeglaubigung durch die Vertretungsbehörde jenes Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben (→ K. H. Fabsits), tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben (→ BMEIA), wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

Letzte Aktualisierung: 9. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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