Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Verlassenschaft

Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

"Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

Vererblich sind beispielsweise:

  • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
  • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
  • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
  • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

  • Ehegatte
  • Eingetragener Partner
  • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
  • Geschwister
  • Lebensgefährte

Voraussetzung in diesem Fall ist:

  • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
  • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

Hinweis

Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

Achtung

Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

  • Steuerschulden
  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
  • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
  • Fällige Versicherungsprämien oder
  • Leasingraten
  • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

Hinweis

Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

Unvererblich sind beispielsweise:

Rechtsgrundlagen

§ 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer

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