Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Evaluierungspflicht

Allgemeine Informationen

Bei der Arbeitsplatzevaluierung (→ USP) nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verpflichtet, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und deren Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen. Gleichzeitig sind Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefahren festzulegen.

Die Pflicht zur Beurteilung der Gefahren für werdende und stillende Mütter entsteht nicht erst mit dem Eintritt einer Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin (oder mit dem Stillen), sondern ist unabhängig davon an jedem Arbeitsplatz durchzuführen, an dem eine Frau beschäftigt ist. 

Folgende Einwirkungen und Belastungen sind in ihrer Art, ihrem Ausmaß und ihrer Dauer u.a. zu berücksichtigen:

  • Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen
  • Bewegen schwerer Lasten von Hand
  • Lärm
  • Strahlungen
  • Extreme Kälte und Hitze
  • Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe
  • Bestimmte Arbeitsverfahren (beispielsweise Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmerin bestimmten Staubarten, Rauch oder Nebel ausgesetzt ist)

Für Arbeitnehmerinnen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sieht das Landarbeitsrecht vergleichbare Bestimmungen vor.

Hinweis

Die Ergebnisse der Ermittlungen und Beurteilung der Gefahren sowie die festgelegten Maßnahmen sind in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten (→ USP) festzuhalten. Weiters muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber alle Arbeitnehmerinnen oder den Betriebsrat und die Sicherheitsvertrauenspersonen über die Ergebnisse und Maßnahmen informieren.

Maßnahmen im Sinne des Mutterschutzgesetzes sind u.a. folgende:

  • Verwendung anderer (ungefährlicherer) Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren
  • Änderung der Beschäftigung oder des Arbeitsplatzes
  • Falls nicht anders möglich, Freistellung der werdenden oder stillenden Arbeitnehmerin (die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber trägt die Kosten)

Betroffene

Unternehmen, die Frauen beschäftigen.

Zuständige Stelle

Zusätzliche Informationen

Mutterschutzevaluierung (→ Arbeitsinspektion)

Rechtsgrundlagen

§§ 2a und 2b Mutterschutzgesetz (MSchG)

Experteninformation

Mutterschutzevaluierung

Letzte Aktualisierung: 19. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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